IVD-Standesregeln


In der Fassung des Beschlusses der IVD-Mitgliederversammlung am 11. Juni 2010 in Mainz.


 

Präambel

Jedes Mitglied des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes seiner besonderen Vertrauensstellung und der volkswirtschaftlichen Verantwortung würdig zu erweisen und darauf zu achten, dass durch sein Verhalten und das seiner Mitarbeiter das Ansehen des gesamten Berufsstandes gefördert wird.

 

 

  1. I.             Standespflichten

 (1) Es gehört zu den Pflichten des IVD–Mitglieds,

 

 

(2) Das IVD-Mitglied hat für sich und seine Mitarbeiter eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme entsprechend der Geschäftstätigkeit abzuschließen und zu unterhalten und an der vom IVD Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen.

(3) Das IVD-Mitglied ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat Geschäftsvorgänge vertraulich zu behandeln, soweit dies in Erfüllung des Auftrages möglich ist.

(4) Das IVD-Mitglied unterliegt der Verpflichtung, sich stets kollegial zu verhalten und sich bei Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen zunächst an den Berufsverband zwecks gütlicher Einigung zu wenden.

(5) Das IVD-Mitglied hat Fremdgelder getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten.

 

 

  1. II.          Standeswidriges Verhalten

Es ist im Besonderen standeswidrig,

 

 

  1. III.       Standeswidriges Verhalten bei Gemeinschaftsgeschäften

Es ist im Besonderen standeswidrig,

 

  1. IV.        Verstöße  

Verstöße gegen die IVD-Standesregeln werden in Abstimmung mit dem IVD Bundesverband regelmäßig nach der Satzung des zuständigen IVD Regionalverbandes geahndet.

 

 

 

 

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