Verkehrssicherungspflicht – Darauf müssen Eigentümer achten
Auf dem Spielplatz ist die Hängebrücke gerissen, beim Sturm ist ein Ast abgeknickt oder eine Ziegel hat sich vom Dach gelöst. Immer wieder kommt es vor, dass Mieter oder Passanten auf solche Weise zu Schaden kommen. Haften müssen in solchen Fällen Eigentümer, Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, kann solche Situationen vermeiden.
Wann Eigentümer haften
Immobilieneigentümer, Vermieter und WEGs sind rechtlich dazu
verpflichtet, Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen können, von Dritten
abzuwenden. Das heißt, sie sind dafür verantwortlich, dass niemand zu Schaden
kommt, der an der Immobilie vorbeiläuft, das Grundstück betritt oder als Mieter
oder als Besucher die Immobilie nutzt. Kommt ein Bewohner, Besucher oder
Passant zu Schaden, muss der Eigentümer nachweisen, dass er seiner
Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Ist das der Fall, so haftet er für
den entstanden Schaden nicht.
Vielfältige Gefahrenquellen
Vielen Eigentümern und WEGs ist nicht bewusst, wie viele
Gefahrenquellen es auf ihrem eigenen Grundstück gibt und wie sie dieses
schützen. Denn hier geht es nicht nur um Schnee oder Glatteis. Zu sichern sind unter
anderem Gehwege, Dachkonstruktionen, Fassaden, Balkone, Bäume, Beleuchtung,
Gas- und Feuerungsanlagen, Wasserstellen, Spiel- und Müllplätze. Viele
Gefahrenquellen können durch regelmäßige Wartung eingedämmt werden.
Eigentümer müssen bei der Sicherung ihrer Immobilie die
gesetzlichen Vorgaben beachten. Beispielsweise die örtliche
Straßenreinigungssatzung, die Richtlinie zu Feuerstätten, die Aufzugsverordnung
oder die Trinkwasserverordnung sind wichtige Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus
finden Eigentümer weitere Informationen beim Deutschen Institut für Normung
darüber, worauf sie bei ihrer Sicherungspflicht achten müssen.
Verkehrssicherungspflichten delegieren
Eigentümer und WEGs können die Verkehrssicherungspflicht
auch zu einem gewissen Teil delegieren. Hausmeister, Wartungsunternehmen oder
Streudienste können beispielsweise damit beauftragt werden. Komplett
freigestellt werden, können Eigentümer aus rechtlicher Sicht jedoch nicht. Das
betrifft auch Versicherungen. Denn werden die Verkehrssicherungspflichten grob
vernachlässigt, treten Versicherungen nicht für den entstandenen Schaden ein. Ebenso
ist es ein Irrglaube, dass das Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift
„Auf eigene Gefahr“ Eigentümer grundsätzlich aus der Verantwortung entlässt.
Wer bei der Verkehrssicherungspflicht auf der sicheren Seite sein möchte,
sollte sich deshalb professionell beraten lassen.
Sind Sie unsicher, ob
Sie Ihrer Verkehrssicherungs- und Betreiberpflicht vollständig nachgekommen
sind? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder
Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem
konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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