Weiterbildung für Immobilienmakler
Vom: 17. Dezember, 2017Der Immobilienmakler und die Weiterbildungspflicht…
Wir bilden uns weiter – auch weiter als gesetzlich vorgeschrieben!
Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung beträgt 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Unklar ist derzeit, welche Bildungsangebote anerkannt werden. Die Details der Fortbildungsverpflichtung werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Die allerdings noch nicht erarbeitet ist. Der IVD erwartet, dass die Inhalte der Rechtsverordnung bis Ende dieses Jahres vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass u. a. die Bildungseinrichtungen der Europäischen Immobilien-Akademie (EIA) und Deutschen Immobilien-Akademie (DIA) mit ihren Bildungsangeboten anerkannt werden.
Ebenfalls in der Rechtsverordnung ist noch zu regeln, in welcher Weise die Teilnahme an den entsprechenden Seminaren und Veranstaltungen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden muss.
Neben der Behörde muss auch der Auftraggeber über die erfolgreiche Nutzung eines Weiterbildungsangebotes informiert werden. Wobei in diesem Fall zudem Angaben zur beruflichen Qualifikation zu machen sind. Wie die Pflichten gegenüber dem Kunden über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen auferlegt werden, ist ebenfalls der Rechtsverordnung vorbehalten. Aus Sicht des IVD ist es denkbar, dass der Gewerbetreibende auf seiner Webseite seiner Informationspflicht nachkommen kann. Wünschenswert wäre es, wenn private Gütesiegel, wie etwa das Fortbildungssiegel des IVD, einbezogen werden könnten. Insgesamt sollten die entsprechenden Anforderungen an Form und Umfang nicht zu hoch sein. Ein Verstoß kann dann zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber führen.
Quelle: AIZ 16.11.2017