Immobilienmakler und der Personalausweis

Vom: 1. November, 2017

„Wenn der Immobilienmakler Sie nach dem Personalausweis fragt….“

Nach dem Geldwäsche-Gesetz (GwG) sind wir Immobilienmakler verpflichtet die Identität unserer Kunden festzustellen. Das bedeutet, dass wir verpflichtet sind, uns den Personalausweis unserer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Ausweis festzuhalten. Weiterhin müssen wir prüfen, ob unser Kunde eigenes wirtschaftliches Interesse hat, oder für einen Dritten handelt.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Den Vertragspartner zu identifizieren (Einsichtnahme in den Personalausweis)
  • Name, Geburtsort und –datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken (es reicht auch eine Kopie des Ausweises)
  • Angabe des Geschäftszwecks (Kauf/Verkauf)
  • Es ist abzuklären, ob unser Kunde für sich oder für einen Dritten handelt (wer ist der wirtschaftlich Berechtigte)
  • Die Unterlagen (Kopie des Ausweises) sind 5 Jahre aufzubewahren.
  • Die Geschäftsbeziehung selbst, sowie der Transaktionsverlauf sind von uns kontinuierlich zu überwachen

Ab Mitte dieses Jahres müssen wir den Käufer nun aber erst bei ernsthaftem Interesse des Kunden ‚identifizieren‘. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist spätestens auszugehen, wenn auf Wunsch des Kunden ein Kaufvertragsentwurf erstellt und dieser ausgehändigt wurde, eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag unterzeichnet wurde. Gleiches gilt auch bei einer Anmietung.

Quelle: IVD Nord

Daher wundern Sie sich bitte nicht, wenn wir nach Ihrem Personalausweis fragen und bei Anmietung oder Kauf auch eine Kope fertigen. Diese Unterlagen werden natürlich vertraulich und nach dem Datenschutzgesetz behandelt. Jedoch sind wir dazu verpflichtet, obwohl bei einem Kauf auch der Notar und auch die Bank bei der Finanzierung die Unterlagen prüft und Kopien anfertigt.

Der Gesetzgeber verlangt von allen 3 Seiten diese Prüfung.